Kündigungsschutz bei Ausgliederung von Arbeitsbereichen

Bei einer Ausgliederung von Tätigkeiten aus dem Unternehmen werden oft betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Diese sind jedoch nicht immer gerechtfertigt und Arbeitnehmer können dann mit einer Kündigungsschutzklage ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Grundsätzlich steht einem Unternehmen die freie Entscheidung darüber zu, bestimmte Arbeiten nicht länger im eigenen Betrieb ausführen zu lassen, sondern diese an andere (Sub-)unternehmer zu vergeben. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Subunternehmer diese Arbeiten selbstständig verrichten, d.h. sowohl die Organisation, sowie die Gewähr für die Herbeiführung des Erfolgs übernehmen.

Anders liegt der Fall, wenn der Subunternehmer in der fortbestehenden Arbeitsorganisation des Unternehmens diese Arbeiten übernimmt, d.h. frühere Stammarbeiter durch billigere Arbeitskräfte des Subunternehmers ersetzt werden. Ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses liegt dann offensichtlich nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine sozial ungerechtfertigte Austauschkündigung, §§ 1 Absatz 1, 2 KSchG.

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird das Gericht entscheiden, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Kündigungsschutz und zu Ihren Rechtschutzmöglichkeiten, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.