Keine Haftung des Arbeitgebers bei Diebstahl von Wertgegenständen
Ein Arbeitnehmer brachte Schmuck und Uhren in einem Wert von 20.000 € mit zur Arbeit, in der Absicht, diese nach Arbeitsschluss zu einem Banksafe bringen. Für die Arbeitszeit deponierte er die Kostbarkeiten in seinem Schreibtisch. Aufgrund hoher Arbeitsbelastung vergaß er sein Vorhaben und erinnerte sich erst einige Tage spääter wieder daran. Er musste jedoch feststellen, dass das betreffende Fach seines Schreibtisches aufgebrochen wurde und die Wertsachen entwendet worden waren. Die Tür zu diesem Büroraum konnte nur über einen Generalschlüssel geöffnet werden, den eine Mitarbeiterin in ihrer, in einem Spind eingeschlossenen, Tasche verwahrte. Dieser Spind war ebenfalls aufgebrochen worden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte am 21.01.2016, dass die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nur für Gegenstände aufkomme, die ein Arbeitnehmer zwingend mit zu seinem Arbeitsplatz bringe oder für gewöhnlich bei sich führe. Der Arbeitgeber könne jedoch nicht für den Verlust solcher Gegenstände haftbar gemacht werden, welche nicht in seinem Wissen und seinem Einflussbereich liegen und mit denen er nicht rechnen musste, insbesondere nicht verwahrte Wertgegenstände.