BAG Urt. v. 11.10.2017 5 AZR 591/16

Das Unternehmen ist verpflichtet seinen Mitarbeitern auch für Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen

Arbeitgeber schulden ihren Mitarbeitern grundsätzlich für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden den Mindestlohn, sodass neben der Vollarbeit auch der Bereitschaftsdienst vergütet werden muss (Vergütungspflicht unterscheidet nicht nach Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft)

Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (BAG Urt. v. 19.11.2014 5 AZR 1101/12, Rn. 16)

Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Bereitschaftsdienst in Höhe des Mindestlohns entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit des Bereitschaftsdienstes bereits eine Vergütung erhalten hat, die den Mindestlohn übersteigt